AGB

ABV  Arbeitsbühnen- Vermietung Inh. Klaus-Dieter Schmuck, Buchenstr. 2, 27254 Siedenburg


Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 25.01.2011



A Vertragsbestandteile

Die Geschäftsbeziehung der Parteien kommt allein auf der Grundlage der Auftragsbestätigung seitens der ABV Arbeitsbühnen- Vermietung, kurz ABV, sowie eines etwaigen Rahmenvertrages und den folgenden Bestimmungen zustande. Weitere Bestandteile des Vertrages werden darüber hinaus die Bedienungsanleitung und die einschlägigen Vorschriften, Regeln und Grundsätze zum Arbeitsschutz. Mündliche oder anderweitige schriftliche Vereinbarungen bestehen nicht bzw. erlöschen hiermit.


B Vermietung

B.1 Die Bestimmung der jeweiligen Arbeitsbühne erfolgt durch ABV anhand der Angaben der Auftragsbestätigung. ABV ist zur Vermietung Groß für Klein ohne Preisaufschlag ermächtigt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Besondere Maßeinheiten, wie beispielsweise Breite oder Gewicht sind nur dann verpflichtend zu beachten, wenn diese in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

B.2 Der Kunde schließt zusätzlich zur Anmietung eine technische Zusatzversicherung der Arbeitsbühne nach der ABMG 92 als Mitversicherter der ABV ab. Reifenschäden und allmähliche Schäden, z.B. durch Farbverschmutzung, sind nicht versicherbar.

B.3 Persönliche Schutzausrüstungen sind ggf. mieterseitig zu erbringen, soweit vorrätig, kann diese von ABV erworben werden.

B.4 Der Kunde erhält alle erforderlichen Unterlagen, insbes. die Bedienungsanleitung, und muss diese unmittelbar auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen und steht während der Überlassung, ungeachtet der Mietdauer, für die Einhaltung eines gefahrbewussten und pfleglichen Umgangs ein, insbesondere beachtet er die folgenden Einsatzbedingungen:

1) Nur befähigte Personen werden durch den Mieter zur Bedienung des betreffenden Gerätes berechtigt. Geheißpersonen / Empfänger werden daher auch ohne weiteren Nachweis als befähigte Person angenommen.
2) Arbeitsbühnen dürfen nur ihrer Bauart entsprechend eingesetzt werden. Sie sind ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Korbbelastung und Arbeitshöhe einzusetzen. Sie sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen oder als Hebekran nicht zu verwenden. Arbeitsbühnen dürfen nur über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen und verlassen werden. Die Sicherheitsempfehlungen der Betriebsanleitung sind zu beachten.
3) Sollte der Kunde während des Einsatzes Beanstandungen bezüglich der Arbeitsbühne haben oder einen Defekt feststellen, so ist die Nutzung sofort zu beenden und ABV unverzüglich telefonisch vorab und anschließend schriftlich zu
benachrichtigen.
4) Bei Ortsveränderungen der Arbeitsbühne ist die Standfestigkeit zu überprüfen. Hierbei sind auch die Bodenverhältnisse zu beachten. Dies gilt auch für den Weg der Versetzfahrten.

B.5 Der Kunde versichert:

1) die Arbeitsbühne täglich einer Funktionsprobe zu unterziehen und dabei den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Zustand der Batterie des Gerätes zu überprüfen und diese Stoffe gegebenenfalls auf seine Kosten mit gleichwertigen Schmier- und Betriebsstoffen aufzufüllen bzw. aufzuladen und die ABV hiervon zu benachrichtigen,
2) keine Sandstrahlarbeiten unter Verwendung der Geräte von ABV oder in deren unmittelbaren Nähe durchzuführen oder zu dulden, außerdem bei Gefahr der Beschädigung, die Arbeitsbühne aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und keine Arbeiten in der Nähe elektrisch ungesicherter Anlagen durchzuführen soweit die Arbeitsbühne hierfür nicht geeignet ist und sonstige Beschädigungen und Verschmutzungen zu verhindern,
3) dass die Verhältnisse am Einsatzort einen gefahrlosen Einsatz der Arbeitsbühne für Mensch und Maschine ermöglichen, insbesondere auf Bauten innerhalb des Einsatzbereiches, wie Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. selbständig zu achten, die Bediener den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgewählt und angehalten sind und die Sicherheitsbestimmungen zur Kenntnis nehmen und befolgen,
4) die Arbeitsbühne vor unbefugter Nutzung zu schützen.

B.6 Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen, Tagebuchnummer und Unfallschilderung sind unverzüglich schriftlich einzureichen.

B.7 Während der Überlassung trägt der Kunde das Risiko für Untergang, Verlust und Beschädigung der Arbeitsbühne und dessen Zubehör (Gefahrübergang). Im Falle des Verlustes oder des Untergangs ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt.

B.8 Im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung stellt die ABV einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Geräte, die unter Hinzuziehung eines fachmännischen Mitarbeiters der ABV gemietet wurden, dürfen nur von diesem bedient werden.


C Verkauf


C.1 Die Ware wird unter Vorbehalt des Eigentums bis zur endgültigen Kaufpreiszahlung übergeben.
C.2 Ein Anspruch auf Einweisung besteht nicht. Wird der Kunde eingewiesen, erfolgt dies daher unverbindlich.

C.3 Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel längstens 5 Tage nach Ablieferung schriftlich zu melden. Spätere Meldungen sind unbeachtlich.

C.4 Gewährleistungsansprüche bestehen nur für Mängel neuer Sachen und verjähren in einem Jahr. Entsprechendes gilt für Mängel aus grober Fahrlässigkeit und Vorsatz oder Mängel die zu Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit führen.

C.5 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien, Kauf auf Probe, Wieder- und Vorkauf sind vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarungen ausgeschlossen.

C.6 Die untrennbare Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und Umbildung der Ware mit anderen Gegenständen ist nicht gestattet.


D Schulungen


D.2 Schulungstermine sind erst mit deren Bestätigung durch ABV verbindlich.

D.3 Eine Gewährleistung für den Erfolg abzulegender Prüfungen wird nicht übernommen. Beanstandungen der Schulungsinhalte sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine Haftung für Gegenstände, die der Kunde mitbringt, wird nicht übernommen.


E Lieferung und Verzug


E.1 Über- und Rücknahme erfolgt während der Öffnungszeiten am Betriebsgelände. Auf Wunsch kann eine Lieferung und Abholung gegen Berechnung vereinbart werden.

E.2 Grundsätzlich sind Liefer- und Abholungsfristen sog. ca- Fristen, unverbindliche Richtwerte. Eine Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins ist möglich. Dabei kann sich auch bei Benennung einer bestimmten Uhrzeit Verzögerung bis 60 Minuten ergeben.

E.3 Der Kunde hat für eine barrierefreie und reibungslose Anlieferung ab Ende des öffentlichen Straßenraums zu sorgen. Er wird für die angegebene Anlieferung eine übernahmebereite Person bereithalten.

E.4 In jedem Fall ist die Abholbereitschaft der Arbeitsbühne aus logistischen Gründen spätestens zwei Werktage zuvor bis 9 Uhr schriftlich anzumelden. Eine Nutzung nach Vertragsende ist untersagt.

E.5 ABV gerät erst durch schriftliche Mahnung in Verzug.


F Preise


F.1 Alle Preise werden netto angegeben und sind nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.

F.2 Vermietpreise basieren auf einer internen Kalkulation, daher kann der Kunde die Mietdauer nur verlängern oder verkürzen, wenn die ABV dem zustimmt. Verkürzungen führen zu Preisanpassungen. Verlängerungen führen zu einer Preisreduktion für den Verlängerungszeitraum. Kostenfreie Standtage sind bundesweit gesetzlich anerkannte Feiertage.

F.3 Stundenmieten sind mindestens für 4 Stunden abzurechnen. Bei Monatsmietpreisen wird unabhängig von der Mietdauer zumindest ein Monatspreis berechnet.

F.4 Der Mietpreis bezieht sich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer des Gerätes von 8 Stunden. Ein Einsatz darüber hinaus, insbesondere Wochenendbetrieb, muss mit der ABV vorher gesondert vereinbart werden. Nicht gemeldete Wochenendeinsätze verpflichten den Kunden zur Strafweisen Zahlung einer Tagesmietrate je Fall und zusätzlich zum Mietentgelt für den erfolgten Wochenendeinsatz. Die Beweislast, dass eine am Wochenende im Betrieb befindliche Arbeitsbühne nicht zum Wochenendeinsatz genutzt wurde, obliegt dem Kunden. Entsprechendes gilt für Feiertage.

F.5 Der Kunde ist ungeachtet von Fehlbestellungen, z.B. wegen unrichtig eingeschätzter Arbeitshöhe, zu geringer seitlicher Reichweite, oder anderweitiger Umstände, die zu einer eingeschränkten Nutzung bis hin zu einer Unnutzbarkeit führen oder führen könnten, zur Entrichtung des Entgeltes in voller Höhe verpflichtet, außer der Vertragsgegenstand wurde dem Kunden durch ABV ausdrücklich schriftlich empfohlen.


G Zahlungen


G.1 Die von ABV in Rechnung gestellten Beträge sind 10 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Zunächst wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Zahlung des Kunden auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, dabei    wird zuerst die älteste Schuld bedient.

G.2 ABV ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel erfüllungs- halber oder an Erfüllung statt anzunehmen. Im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungs- halber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.

G.3 Die ABV ist berechtigt, Vorschusszahlungen in Höhe der zu erwartenden Entgelte zu verlangen und über die erbrachte Dauerleistungen wöchentlich zu fakturieren.

G.4 Der Kunde ersetzt im Fall des Verzugs entstehende Inkasso-, abzüglich einer etwaigen Erfolgsprovision, und Anwaltskosten.


H Abtretungen


H.1 ABV ist zur Abtretung ihrer Forderungen aus oder in mittelbaren Zusammenhang mit diesem Geschäftsvertrag berechtigt.

H.2 Setzt der Kunde den Vertragsgegenstand zur Vertragserfüllung gegenüber Dritten ein, so tritt der Kunde bereits jetzt die gegen den Dritten oder denjenigen, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung bis zur Höhe des Entgeltes sicherheitshalber ab. Der Kunde garantiert, dass die Ansprüche nicht zuvor an Dritte abgetreten wurden. ABV ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen.

H.3 ABV wird von ihrer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von ABV hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Dies hindert ABV nicht daran, selbst den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

H.4 Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde ABV unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

H.5 Dem Kunden ist die Abtretung von Ansprüchen gegen ABV nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung erlaubt.


I Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung


I.1 ABV ist berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer etwaigen entstehenden Vertragsstrafe.

I.2 Eine Aufrechnung durch den Kunden gegen eine von ihm zu erbringende Leistung mit Forderungen, die er gegen ABV hat, ist ausgeschlossen, soweit die Forderungen des Kunden gegen ABV nicht ausdrücklich zugestanden oder rechtskräftig festgestellt sind.

I.3 Die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegen ABV aus einem anderen Rechtsverhältnis berechtigen ihn nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.

I.4 Zur Minderung wegen etwaiger Mängel ist der Kunde nur berechtigt, wenn nach schriftlicher Mangelanzeige ein zweiter Versuch der Nachbesserung erfolglos scheiterte. Im Übrigen kann eine Minderung nur entstehen, wenn eine Haftung nach den Vertragsbedingungen gegeben ist.


J Haftung des Kunden


J.1 Der Kunde haftet für den störungsfreien Ablauf der Arbeiten, den unbeschränkten und ebenerdigen Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie den gefahrlosen Einsatz der Arbeitsbühne in Bezug auf Bodenverhältnisse und Umwelt. Er haftet für alle Schäden, die er beim Betrieb des Fahrzeuges und des Geräteaufsatzes verursacht und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Vertragsbedingungen sowie für eine ordnungsgemäße Rückgabe. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe wird der Kunde von dieser Verpflichtung gegen Schadenersatz frei. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Für die Beseitigung eines vom Kunden zu vertretenden Mangels ist dieser erstattungspflichtig. Es entsteht eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. EURO 42,50, welche im Selbstbehalt vom 1500,00 € der Versicherung bereits berücksichtigt wurde.

J.2 Kommt der Kunde seinen wesentlichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht nach, so ist ABV wahlweise zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag oder zur außerordentlichen Kündigung noch bestehender Verträge berechtigt. Außerdem räumt er bereits jetzt für ABV das Recht ein, sich Zugang zu dem Ort, an dem sich der Mietgegenstand befindet, zu verschaffen und den Mietgegenstand auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen.

J.3 Für Schäden, die der Kunde im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstandes an Drittpersonen oder Gegenständen Dritter verursacht, stellt er die ABV von der Haftung frei.

J.4 Der Kunde haftet in jedem Fall vorrangig und in vollem Umfang für Schäden an dem und durch den Mietgegenstand aus folgenden Ursachen:
Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (im Fahrerhaus angegeben),
Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen,
Gebrauchsüberlassung an nicht berechtigte Personen,
Schmier- oder Betriebsstoffmangel,
Betrieb durch unter Einfluss von Rauschmitteln (Alkohol, Drogen, Medikamente) stehenden oder erkrankten Personen,
Verletzung der Verwahrungspflicht

Reifenschäden sowie Lackschäden und Verschmutzungen.


K Haftung ABV


K.1 Für erkennbare Mängel haftet ABV nur, soweit diese im Übergabeprotokoll vermerkt wurden.

K.2 Die Haftung ist auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, außer in den Fällen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, begrenzt. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die eine Erfüllung des geschuldeten Vertragszwecks gefährdet, sog. Kardinalspflicht, erstreckt sich die Haftung zwar auf jedes Verschulden, sie ist aber auf die Höhe des typischen Schadenverlaufs begrenzt.

K.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.


L Verbraucher- und Datenschutz


L.1 Sofern der Kunde ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist gelten die Regelungen dieses Abschnitts vorrangig.

L.2 Kommt der Vertrag aufgrund eines Angebotes zustande, dass ihm durch ABV ohne vorherigen Wunsch angeboten wurde, steht ihm ein Widerrufsrecht in den ersten zwei Wochen zu. Der Verbraucher kann ggf. für eine bereits erfolgte Nutzung wertersatzpflichtig sein.

L.3 Der Verbraucher kann im Rahmen seiner gesetzlichen Ansprüche Mängel jederzeit wirksam rügen.

L.4 Die Gewährleistungsfrist neuer Sachen beträgt 2, die gebrauchter Sachen 1 Jahr.

L.5 Alle erforderliche Daten des Kunden werden gespeichert und verarbeitet. ABV beachtet die Vorschriften des Datenschutzes.


M Sonstiges


M.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

M.2 Erfüllungsort für die Leistungsverpflichtung des Kunden ist Hannover.

M.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Hannover. ABV behält sich jedoch vor, jeden anderen zulässigen Gerichtsstand zu wählen.

M.4 Änderungen, Ergänzungen, Erklärungen, Mitteilungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und des Zugangs, ebenso wie die Abbedingung dieser Klausel. Zugang ist nur durch Brief oder Telefax möglich.

M.5 Schweigen auf Äußerungen des Kunden beinhalten keinen Erklärungswert der ABV.

M.6 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. Die unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am ehesten entsprechen.

M.7 Die vorstehenden Regelungen finden zumindest entsprechend auch auf künftige Geschäftsbeziehungen Anwendung.